§ 1 NAME UND SITZ
1. Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft von 1861 e.V. Weidenberg“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth unter der Nr. VR 262 eingetragen und hat seinen Sitz in Weidenberg
§ 2 ZWECK
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
a) durch den Tod eines Mitgliedes
b) durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Jahresschluss zu zahlen.
c) durch Ausschluss durch den Gesamtvorstand. Dieser kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen gegen die Satzung vergeht, das Ansehen oder Vermögen schädigt, sich unsportlich verhält oder den Schießbetrieb stört. Der Ausschluss ist vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit zu beschließen und dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anzurufen. Bis dahin bleibt der Ausschluss rechtswirksam. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über den Widerspruch.
d) wer trotz Mahnungen ohne Angabe triftiger Gründe mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug gerät oder trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt hat. Der Ausschluss ist in diesem Fall vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließen und muss dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann beim 1. Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet wiederum der geschäftsführende Vorstand. Die Anrufung der Mitgliederversammlung bleibt dem ausgeschlossenen Mitglied verwehrt.
2. Vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge oder Umlagen werden im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes, gleich welcher Art, nicht rückvergütet.
3. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Einrichtungen und dem Vermögen des Vereins. Die Mitgliedskarte ist sofort abzugeben.
§ 5 BEITRÄGE UND UMLAGEN
a. dem Jahresbeitrag, welcher durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
b. dem Beitrag für den Bayerischen Sportschützenbund e. V., einschließlich des Deutschen Schützenbundes e. V. und der Prämie für die Unfall- und Haftpflichtversicherung.
2. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, zeitweise oder dauernd Umlagen zu erheben, wenn dies die Wirtschaftlage des Vereins erfordert oder wenn die Umlagen zumindest 2/3 als Preise im Rahmen des Sportbetriebes oder als Einlagen bzw. Fahrtenzuschuss bei auswärtigen Sportveranstaltungen ausgeschüttet werden.
§ 6 VERMÖGENSBILDUNG
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN
§ 8 GESAMTVORSTAND, GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
1. Der Gesamtvorstand wird gebildet aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat
c) den Ehrenmitgliedern
d) dem Schützenkönig
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 1. Kassier
e) dem 1. Schützenmeister
Der 1. und der 2. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der § 26 BGB.
4. Der 1. Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und ist weisungsbefugt. Die Herausgabe von Einladungen, Pressemitteilungen, Berichten, Programmen usw. gehören zu seinen Funktionen.
5. Der 1. Vorstand beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese.
6. Der 2. Vorstand ist gleichzeitig stellvertretender 1. Vorstand und leitet bei Verhinderung des 1. Vorstandes die Vereinsgeschäfte, ohne dass dieser den Grund seiner Abwesenheit nachzuweisen hat.
7. Der 1. Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse der Organe des Vereins verantwortlich und ist berechtigt, sämtlichen Schriftwechsel der Organe nach außen gegenzuzeichnen oder einzusehen, sofern nicht eine ausdrückliche Vollmacht bzw. Beschlussfassung des Gesamtvorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes vorliegt.
8. Der 1. Kassier ist dem Gesamtvorstand für die ordnungsgemäße Führung der Kassen verantwortlich. Er hat Vetorecht gegenüber Beschlüssen des Vereins, die eine ungünstige Wirtschaftslage des Vereins befürchten lassen. Bei Bar-, Verrechnungsschecks oder Banküberweisungen ist die Unterschrift des 1. oder 2. Vorstandes erforderlich. Bei Um- oder Neubesetzung des geschäftsführenden Vorstandes durch Neuwahlen oder dergleichen, ist diese bei der Neubesetzung der Funktion des 1. Vorstandes, des 2. Vorstandes und des 1. Kassiers der zuständigen Bank sofort mitzuteilen, um die neuen Unterschriftsproben dort zu hinterlassen.
9. Der 1. Schützenmeister ist für die ordnungsmäßige Durchführung des gesamten Schießbetriebes dem Gesamtvorstand voll verantwortlich. Zu seinem weiteren Aufgabengebiet gehört die Betreuung der Gewehr schützen.
10. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er ist gegenüber den Organen des Vereins, mit Ausnahme der Kassenrevisoren, weisungsbefugt.
11. Der geschäftsführende Vorstand ist der Mitgliederversammlung für eine ordentliche und wirtschaftliche Führung der Geschäfte verantwortlich. Er weist dies in einem Tätigkeitsbericht vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung nach.
12. Bei Beschlussfassung des geschäftsführenden oder Gesamtvorstandes die stimmengleich endet, entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Stimmenthaltung wird ausgeschlossen.
§ 9 DER BEIRAT
1. Der Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
2. Der Beirat unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzusetzen und Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestimmen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
3. Fällt ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuss und der geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann zu stellen.
4. Der 2. Schützenmeister ist verantwortlich, für die Betreuung der Pistolenschützen. Er ist berechtigt den 1. Schützenmeister zu vertreten.
5. Der 3. Schützenmeister ist zuständig für die Wartung und Pflege der Schießstände, deren Zubehör, sowie für die Pflege der vereinseigenen Sportwaffen. Er ist berechtigt, den 1. sowie den 2. Schützenmeister zu vertreten.
6. Der 1. Vereins-Jugendleiter ist verantwortlich für die Jugendarbeit im Sinne der Vereinsjugendordnung. Er wird vertreten durch den 2. Vereinsjugendleiter.
7. Der 2. Schriftführer und der 2. Kassier unterstützen und vertreten jeden den 1. Schriftführer und den 1. Kassier. Bei Einziehung von Mitgliederbeiträgen sollen der 1. und der 2. Kassier zusammenarbeiten.
8. Die zwei Vergnügungswarte sind für die Durchführung geselliger Veranstaltungen zuständig. In besonderen Fällen kann er geschäftsführende Vorstand die Gründung eines Festausschusses beschließen.
§ 10 KASSENREVISOREN
§ 11 SCHÜTZENMEISTERAMT
§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 13 WAHLEN UND ABSTIMMUNG
1. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen haben allgemein offen (per Akklamation) zu erfolgen, mit Ausnahme der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des 2. und 3. Schützenmeisters, diese sind schriftlich und damit geheim zu wählen.
2. Die Wahlen des Gesamtvorstandes erfolgenden in 5 Abschnitten:
3. Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit ist erforderlich bei:
4. Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, wobei einer der Wahlausschussvorsitzende ist, deren Aufgaben sind:
5. Die zur Wahl stehenden Kandidaten, sowie die Abstimmungsergebnisse müssen vom Wahlausschuss schriftlich festgelegt werden.
6. Der 1. Vorstand schlägt die Kandidaten vor, bzw. gibt vor jedem Wahlgang die vorherige Besetzung bekannt. Sind Gegenkandidaten vorhanden, so können diese durch Zuruf der Versammlung bekannt gegeben werden. Diese stehen dann ebenfalls zur Wahl.
7. Die Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft werden auf die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder des Beirates von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 SCHÜTZENKÖNIG
1. Der Verein ermittelt jährlich nach den allgemein bekannten Richtlinien einen Schützenkönig und dessen Adjutanten, sowie einen Jungschützenkönig und dessen Adjutanten. 2. Der Schützenkönig hat nur Sitz im Gesamtvorstand und kein Stimmrecht, sofern er nicht bereits zu seinen Mitgliedern zählt.
§ 15 EHRENAMT
1. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne jede Bezahlung aus.
§ 16 SCHÜTZENJUGEND
Zur Schützenjugend gehören die mittelbaren Mitglieder des Vereins bis zum Ende des 26. Lebensjahres. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Sie kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen, oder ihr wiedersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurück geben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Mit Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung treten alle bisherigen Einzelbeschlüsse, soweit letztere mit dem Inhalt dieser Satzung nicht übereinstimmen, außer Kraft.
2. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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